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Zum eigenen Plattenlabel in 11 Schritten

Sie wollen ein Label gründen? So könnte es passieren:

Bei der Vielzahl von Dingen, die Sie jetzt organisieren müssen, soll die hier aufgezeigte Reihenfolge dabei helfen, etwas Ordnung zu schaffen und einen Überblick über die anstehenden Kosten liefern. Nicht alle hier genannten Schritte sind nötig, um am Ende als Label da zu stehen.

Die Reihenfolge der Schritte 1. bis 4. können abhängig von der Rechtsform des Lables auch umgedreht werden. Eine GmbH beispielsweise trägt ihren Namen ins Handelsregister ein, wodurch bereits ein gewisser Schutz des Firmennamens besteht. Die Ausarbeitung eines Gesellschaftervertrags kann natürlich auch als erstes erfolgen.

Schritt 1: Domainreservierung

Auf die steigende Bedeutung des Internets muss hier nicht noch einmal eingegangen werden.

Eine Visitenkarte im Netz zu hinterlegen sollte selbstverständlich sein.

Aktivitäten, die das Label betreffen, die Ankündigung eines Releases und ein Portrait der Künstler machen – sofern sie nett formuliert sind – direkt sehr viel aus.

Der Internetauftritt sollte so professionell wie möglich gestaltet werden, aber auch nicht krampfhaft teuer aussehen wollen, obwohl er es nicht ist. Auch bei der Gestaltung sollte ein Grafiker mitarbeiten.

Es geht in diesem ersten Schritt darum, die Präsentation nach außen so gut wie möglich zu gestalten, es muss ja nicht für jeden gleich ersichtlich sein, dass Sie unter Umständen noch keine Geschäftsräume anmieten und vom Wohnzimmer aus arbeiten.

Auch Ihr Briefkasten benötigt eine Kennzeichnung mit dem Labelnamen, damit der Briefträger die Post richtig einwirft.

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Schritt 2: Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt

Diese Eintragung ist nicht verpflichtend, auch nicht immer nötig. Unter Umständen kann es auch vorkommen, dass ein Name nicht geschützt werden kann. Neben einem frei erfundenen Namen kann natürlich auch der eigene Name als Labelname dienen.

In der Praxis hat ein fiktiver und als Marke eingetragener Name dann einen Vorteil, wenn Sie langfristig planen und dazu die Gewissheit haben möchten, diesen Namen auch verwenden zu dürfen. Sobald sich die Fans auch mit dem Label identifizieren, ist eine spätere Namensänderung nicht gerade von Vorteil.

Ist Ihr Name nicht registriert und wird er bereits von einem anderen Unternehmen in einer ähnlichen Branche benutzt, kann das dazu führen, dass Sie keine Produkte mehr unter diesem Namen verkaufen dürfen. Es können dadurch erhebliche Kosten verursacht werden, was unnötig ist.

Eine Marke kann entweder als reine Wortmarke oder in Kombination mit einem Logo eingetragen werden. Die Eintragung dieser sogenannten Wort-/Bildmarke kann von Ihnen selbst oder von einem Anwalt durchgeführt werden und erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Am Anfang einer Eintragung steht immer eine Recherche. Dabei muss geprüft werden, ob der Markenname bereits existiert und für Ihr Betätigungsfeld bereits durch jemand anderes geschützt wurde.

Nach der Recherche erfolgt, wenn möglich, die Eintragung als Wort- oder Wort-/Bildmarke.

Bei einer deutschlandweiten Eintragung können ab 300 Euro bis zu 3 Klassen angegeben werden. Diese Klassen geben Auskunft darüber, in welchen Branchen der Markenschutz erfolgen soll. Dazu sind 50 zur Verfügung stehende Klassen vorformuliert. Die für Ihr Betätigungsfeld entsprechenden Klassen müssen Sie bei der Eintragung angeben und daraus entsprechend die Inhalte so genau wie möglich verfassen. Alle Klassen, die Sie angeben, müssen Sie auch verwenden. Eine Recherche, die Formulierung der Klassen und die Eintragung übernehmen Anwälte aus dem Bereich Marken- und Patentschutz gegen die Zahlung eines Honorars.

Möchten Sie hierbei etwas sparen, können Sie zumindest das Anwaltshonorar umgehen. Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts hat jeder die Möglichkeit, bereits bestehende Markenanmeldungen einzusehen. Ebenfalls können hier die Formulierungen des Schutzumfanges mit den verschiedenen Klassen gelesen werden. Es gibt keine Garantie für die Richtigkeit der Formulierung, aber als Orientierung können Sie die mit Ihnen vergleichbaren, bereits eingetragenen Labels, verwenden.

Sie haben bei einer Markeneintragung die Wahl, für welches Land Sie Ihre Marke registrieren. Neben einer Anmeldung in Deutschland, gibt es für Europa eine relativ preiswerte Kollektivmarke, deren Schutzansprüche sich auf alle EU-Staaten beziehen. Da eine weltweite Eintragung kaum finanzierbar ist, sollten Sie Ihre Marke in den Ländern schützen, in denen Sie Ihre Waren anbieten möchten. Eine Vergrößerung dieses Territoriums ist auch nachträglich noch möglich.

Alle Informationen zu diesem Thema, inklusive des Klassenverzeichnisses, bekommen Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt unter:

Deutsches Patent- und Markenamt
Zweibrückenstraße 12
80331 München
Telefon: 089 / 2195 – 0
Telefax: 089 / 2195 – 2221
E-Mail: info@dpma.de

Internet: www.dpma.de

Die Zeichen ©, ® und ™

© bedeutet „copyright“ und hat keine rechtliche Wirkung. Es weist nur darauf hin, dass ein entsprechender Inhalt geistiges Eigentum in Besitz des Urhebers ist. Von diesem Urheberrecht macht jeder Deutsche Gebrauch, der Schutz greift ab Entstehung eines Werkes. Eine Vervielfältigung ist nur mit Genehmigung des Urhebers gestattet.

® = registrierte Marke, wird zwar auch in Deutschland gerne etwa zur Untermauerung eines professionellen Erscheinungsbildes genutzt, schafft aber hierzulande rechtlich keinen Vorteil. Das ® wurde aus dem angloamerikanischen System importiert.

™ = Trade Mark. Dieses Zeichen besagt, dass es sich um eine unregistrierte Marke handelt, der Inhaber aber seinen Anspruch daran erhebt. Das Trade Mark Zeichen wird in Deutschland nicht vergeben.

Der Markenname ist nicht mit dem Firmennamen zu verwechseln. Der Firmenname wird dadurch geschützt, dass Sie ihr Unternehmen, zum Beispiel als GmbH oder e.K. in das Handelsregister eintragen lassen. Das ist jedoch unabhängig vom Markennamen.

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Schritt 3: Wahl der Rechtsform

Ob sie eine (Ein)Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft gründen, hängt von Ihrer Situation ab. Arbeiten Sie alleine, ist die Gründung einer Einzelunternehmung sehr unkompliziert. Hierbei ist darauf zu achten, dass bei der Bezeichnung Ihrer Firma auch immer Ihr bürgerlicher Name auftaucht, zum Beispiel durch die Angabe: „Inhaber XY“.

Bei Personen- und Kapitalgesellschaften müssen entsprechende Verträge die Beteiligung und Haftung regeln. Unter Umständen sollte ein Berater hinzugezogen werden. Je nach Rechtsform ist eine Eintragung im Handelsregister erforderlich und erwirkt den oben beschriebenen Schutz des Firmennamens.

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Schritt 4: Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt

Um als Tonträgerhersteller zu arbeiten, benötigen Sie einen Gewerbeschein. Den bekommen Sie beim Gewerbeamt, die Kosten hängen vom Standort ab. In der Regel kostet der zwischen 20 und 40 Euro. Wichtig für das weitere Vorgehen ist, dass auf dem Gewerbeschein als Tätigkeit der „Betrieb eines Musik-Labels, Musikproduktion und -vertrieb“ dokumentiert wird. Die „GVL“ arbeitet nur mit Ihnen zusammen, wenn Sie eine derartige Tätigkeit angegeben haben. So sind Sie auch auf der sicheren Seite, wenn Sie beispielsweise an PhonoNet teilnehmen wollen, da Sie auch als Vertriebsfirma auftreten.

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Schritt 5: Vertragsschließung mit den Künstlern

Formal gesehen sind Sie jetzt Tonträgerhersteller.

Jetzt steht die Vertragsschließung mit dem Künstler an. Durch die Vertragsschließung regeln Sie neben der Rechtsübertragung auch die Verteilung der Einnahmen, die durch die anstehende Veröffentlichung entstehen. Je nach Künstler, Projekt und Aufwand, können Verteilung der Einnahmen und damit die Inhalte des Vertrages sehr unterschiedlich ausfallen.

Geregelt werden alle möglichen Situationen, die in der Zukunft eintreten können. Unter anderem geht es um Leistungsschutzrechte, Exklusivität, Territorium, Vertragsdauer, Vertriebsrechte, Namensrecht, Lizenzvergütung, Abrechnung und Zahlung etc. Je mehr Rechte Ihr Label besitzt, desto mehr Möglichkeiten hat es auch, die Musik auszuwerten. Zur Formulierung der genauen Inhalte können Sie Musterverträge verwenden, die entsprechend angepasst werden. Es ist zwar immer vom Budget abhängig, aber unter Umständen ist ein geeigneter Anwalt bei Vertragsschließungen für beide Seiten von Vorteil. Um das Anwaltshonorar so gering wie möglich zu halten, könnten Sie mit einem bereits angepassten Mustervertrag zum Anwalt gehen und dort überprüfen lassen, ob die Belange beider Parteien auch tatsächlich abgedeckt sind. Für eine gute Zusammenarbeit sollten alle Vertragspartner die Inhalte gut kennen und verstehen.

Tipp: Bereits durch die Wahl des Anwaltes haben Sie die Chance, sich in Ihrer Region etwas bekannter zu machen. Anwälte, wie auch Steuerberater, die auf die Medienbranche spezialisiert sind, kennen hier viele Leute, die eventuell auch für Sie interessant sein können.

Was für die Arbeit Ihres Labels unerlässlich ist, ist die Übertragung der Leistungsschutzrechte aller an den Vertragsaufnahmen mitwirkenden Künstler auf Ihr Label. Im Weiteren müssen die Herstellungs- und Vervielfältigungsrechte, sowie die Senderechte und die Rechte der öffentlichen Wiedergabe, sowie die Rechte auf private Vervielfältigung an Ihr Label übertragen werden. Darüber hinaus muss für die Übertragung der gerade genannten Rechte eine angemessene Vergütung geregelt werden. Unter Umständen genügt dazu im Einzelfall die Entlohnung in Form von Freiexemplaren.

Möchten Sie mit der GVL zusammenarbeiten und einen LC beantragen, wird dieser erste Vertrag an die GVL geschickt. Ist die Rechtsübertragung unzureichend, kann es passieren, dass der Wahrnehmungsvertrag mit der GVL nicht geschlossen werden kann, damit entfällt auch die Vergabe des Labelcodes. Die genauen Anforderungen der Vertragsinhalte stehen in der Ausfüllhilfe des GVL-Wahrnehmungsvertrags.

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Schritt 6: Pressung des Albums

Die fertigen Vertragsaufnahmen werden zusammen mit den Grafikdaten an das Presswerk geschickt. Denken Sie daran, sofern es Ihr Presswerk nicht erledigt, den „GEMA-Lizenzantrag Tonträger“ bei der GEMA einzureichen und dessen Empfangsbestätigung an das Presswerk weiterzuleiten. Dies zu versäumen kann zu einer Lieferverzögerung führen.

Wenn Sie die EAN nicht selber generieren können, lassen Sie sich eine vom Presswerk zur Verfügung stellen. Entweder kann Ihr Grafiker sie in das Cover einbauen oder die Grafikabteilung des Presswerks übernimmt das für Sie.

Sobald Sie die Rechnung vom Presswerk erhalten haben, können Sie sich um Punkt 7 kümmern.

Gegenüber der GVL müssen Sie eine Pressung nachweisen, die zeitnah bei der GVL-Anmeldung liegt. Diesen Nachweis können Sie über die gerade erhaltene Rechnung erbringen. Ergänzend dazu müssen Sie noch einen der hergestellten Tonträger mitschicken.

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Schritt 7: Vertragsschließung mit der GVL

Die GVL benötig einige Angaben und Nachweise, bevor sie den Wahrnehmungsvertrag unterzeichnet zurücksendet und Ihnen den LC zuweist. Alle benötigten Unterlagen sind auf der Homepage der GVL aufgelistet und stehen zum Teil zum Download zur Verfügung.

Ihrem Wahrnehmungsvertrag müssen folgende Anlagen beiliegen:

Hinweise zum Ausfüllen dieses Fragebogens:

Unter Punkt 4. a) müssen Sie einen Vertriebsvertrag nachweisen. Es reicht unter Umständen auch aus, wenn Sie hier „Eigenvertrieb“ eintragen.

Unter Punkt 4. b) müssen Sie mindesten drei Verkaufsstellen an geben. Eine könnte das Internet sein, zwei weitere müssen Sie ein richten. Insofern es zutrifft, können Sie unter Umstände nach Rücksprache auch angeben, dass die Veröffentlichung der CDs noch bevorsteht. Weisen Sie darauf hin, dass der VÖ bewusst hin ausgezögert wird, um erst noch die Radiostationen zu bemustern. Das ist eine übliche Strategie.

Die weiteren Punkte dieses Fragebogens lassen sich auch gut mit der Ausfüllhilfe oder durch ein Telefonat mit der GVL abarbeiten.

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Schritt 8: Vertriebs- und Marketingmaßnahmen laufen an

Sobald das Presswerk die CDs liefert, können Sie wie unter „Promotion“ beschrieben, damit beginnen, die CDs zu verschicken. Gespräche mit Vertrieben hätten unter Umständen schon vor Fertigung der CD passieren sollen, vielleicht gibt es hier auch nach der CD-Herstellung gute Chancen mit dem fertigen Produkt zu überzeugen.

Die Bemusterung der Radiostationen sollte solange hinausgezögert werden, bis Ihnen der LC zugeteilt wurde und Sie die Blankosticker von der „GVL“ erhalten haben. Alle Radioexemplare versehen Sie dann mit ein bis zwei Stickern und tragen Ihren LC darauf handschriftlich ein.

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Schritt 9: Bemusterung des Deutschen Rundfunkarchivs und des Deutschen Musikarchivs

Als Tonträgerhersteller sind Sie dazu verpflichtet, das Deutsche Rundfunkarchiv sowie das Deutsche Musikarchiv mit den von Ihnen hergestellten Aufnahmen zu bemustern.

Das Deutsche Rundfunkarchiv spielt für Sie konkret eine Rolle. Es registriert die CD und archiviert die darauf befindlichen Daten. Auch der LC wird hier vermerkt. Spielt ein Rundfunkender Ihre CD, benutzt er dieses Archiv, um anhand des LCs und des Interpreten die gespielten Songs unter anderem gegenüber der GVL zu melden. Versäumen Sie die Bemusterung dieses Archivs, können die Radiostationen Ihre gespielten Interpreten auch nicht Ihrem Label zuordnen. Damit ist die Ihnen zustehende Ausschüttung gefährdet.

Das Rundfunkarchiv benötigt von Ihnen ein Exemplar Ihrer CDs mit LC.

Dem Deutschen Musikarchiv müssen Sie, wie im Prinzip jeder andere Mensch auch, der eine CD mehr als 25 mal herstellt, zwei Exemplare zur Verfügung stellen. Diese Exemplare werden archiviert und dienen der Kulturerhaltung. Sollte Ihre CD irgendwann vom Markt verschwinden, kann jeder Bürger, der einen triftigen Grund hat, die CD in diesem Archiv noch einmal einsehen.

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Schritt 10: Berufsgenossenschaft und KSK

Nachdem Sie Ihren Gewerbeschein beantragt haben, wird sich die Berufsgenossenschaft automatisch bei Ihnen per Post melden. Sie werden dazu aufgefordert, Formulare entsprechend Ihrer Gegebenheiten auszufüllen. Falls Sie daraufhin zur Kasse gebeten werden, ist das unumgänglich. Haben sie keine Angestellten, stehen die Chancen gut, dass Sie außer einer Registrierung nichts zu befürchten haben.

Bei der KSK müssen Sie sich selbst melden. Das sollten Sie zeitnah nach Gründung des Labels auch tun! Spielen Sie von Beginn an mit offenen Karten, welche Ausgabe auf Sie zukommen können, ist im Vorfeld in etwa abzuschätzen (siehe Künstlersozialkasse).

Sie haben jetzt formell gesehen alle nötigen Maßnahmen getroffen und können sich als Tonträgerhersteller bezeichnen.

Optional: ISRC, EAN, VUT

Sobald Sie den Gewerbeschein haben, ist der richtige Moment, um ISRC, EAN und eventuell ein Eintritt in den VUT zu organisieren. ISRCs zu verwenden ist zurzeit, wie bereits erwähnt, nicht verpflichtend. Sollten Sie sich dennoch dafür Entscheiden, erhalten Sie als VUT-Mitglied einen Rabatt.

Die EAN benötigen Sie, um Ihre CDs in den Handel zu bekommen. Ist das Ihre Absicht, müssen Sie abwägen, ob Sie immer auf externe Firmen, wie zum Beispiel ein Presswerk, angewiesen sein möchten, oder ob Sie vielleicht auch für Online-Veröffentlichungen flexibel immer wieder EANs generieren wollen.

GEMA nicht vergessen

Wenn Sie GEMA-pflichtige Musik herstellen, müssen Sie als Produzent auch die Lizenzen zur Vervielfältigung zahlen. Da kommt im Laufe der nächsten Monate eine Rechnung von der GEMA auf Sie zu. Das sollten Sie schon jetzt einplanen und darauf vorbereitet sein. Wie hoch die Forderungen ausfallen ist pauschal schwer zu sagen, Sie können versuchen, dass zusammen mit der GEMA grob zu besprechen. Beim darauf folgenden Ausschüttungstermin erhalten die Autoren und gegebenenfalls der Verlag einen Großteil davon zurück. Bei der Herstellung von Erstveröffentlichungen in Kleinauflagen mit eigener Musik (Künstler ist Komponist und Hersteller), sollten Sie überprüfen, ob der „GEMA-Lizenzantrag Mitglieder Eigenrepertoire“ für Sie in Frage kommt, wodurch Sie die GEMA-Abgaben pauschal leisten können.

Liegt der Pressung keine GEMA-pflichtige Musik zugrunde, müssen Sie lediglich eine Bearbeitungsgebühr entrichten, kann aber trotzdem über Ihr Label samt LC verbreitet werden! Die GEMA-Mitgliedschaft hat also kaum Einfluss auf die Arbeit Ihres Labels.

Steuern

Preise und Angebote von Unternehmen werden üblicherweise ohne Umsatzsteuer gemacht. Auf der Rechnung sind diese aber enthalten. Um da keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten Sie stets einen Blick darauf haben.

Lassen Sie sich schon im Vorfeld über andere Steuern, mit denen Sie zu tun haben werden, von einem Fachmann entsprechend der von Ihnen gewählten Rechtsform informieren (Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer).

Treten Sie als Einzelunternehmer auf, kommen neben der Umsatzsteuer zunächst nur je nach Ertrag die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer auf Sie zu.

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